HRB 20944: Störtebeker Braugasthaus GmbH, Stralsund, Greifswalder Chaussee 84/85, 18439 Stralsund. Bestellt als Geschäftsführer: Meyer, Henning, Achim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 20944: Störtebeker Braugasthaus GmbH, Stralsund, Greifswalder Chaussee 84/85, 18439 Stralsund. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.03.2019. Geschäftsanschrift: Greifswalder Chaussee 84/85, 18439 Stralsund. Gegenstand: Betrieb von Gaststätten, insbesondere des Braugasthauses "Zum Alten Fritz" in Rostock. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Nordmann, Jürgen, Rambin, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung von Vermögensteilen - Teilbetrieb "Zum Alten Fritz" (Braugasthaus Rostock)- der Störtebecker Braumanufaktur GmbH mit Sitz in Stralsund (Amtsgericht Stralsund HRB 96 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 06.03.2019 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.03.2019. Die Ausgliederung ist wirksam geworden am gleichen Tage mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.