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c)
Gegenstand geändert; nun:
1. Zweck der Gesellschaft ist
a) die Forderung der Jugendhilfe,
b) die Forderung der Erziehung, der Volks-
und Berufsbildung,
c) Die Forderung des Wohlfahrtswesens,
d) die Verfolgung mildtatiger Zwecke, die
darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu
unterstutzen, die infolge ihres korperlichen,
geistigen oder seelischen Zustands auf die
Hilfe anderer angewiesen sind oder sich in
einer Lage der wirtschaftlichen
hlilfebedürftigkeit befinden
e) die Verfolgung kirchlicher Zwecke.
Der Zweck der Gesellschaft wird
insbesondere verwirklicht durch
i. den Betrieb und die Unterhaltung van
Wohnheimen, Tages- und Wohngruppen
urn Beschäftigung, Therapie, Begleitung,
heilpädagogische Betreuung und
Forderung von Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen und deren Erziehung
im Rahmen der Jugendhilfe sicherzustellen,
ii. den Betrieb und die Unterhaltung von
Grund-, Hauptschul- und Forderschulzug
zur Bildung der Kinder, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen,
iii. Beratung, Unterstützung und Hilfe für
sozial benachteiligte Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene,
iv. Prävention für junge Menschen in Bezug
auf gesellschaftliche Integration, auf
Förderung zwischenmenschlicher
Beziehungen, von Solidarität und
Subsidiarität,
v. Vertretung von Interessen der Menschen,
die die Dienste, Leistungen und Angebote
der Gesellschaft in Anspruch nehmen,
soweit sie sich nicht selbst vertreten
können und diese Vertretung nicht
ablehnen,
vi. Hilfeleistung für Menschen in jeder
geistigen und leiblichen Not im Sinne von §
53 AO,
vii. Förderung, Schulung, Aus-, Fort- und
Weiterbildung der Personen, die sich haupt-
und ehrenamtlich für den
Unternehmensgegenstand engagieren,
viii. Beschaffung von Mitteln und deren
Weiterleitung an andere steuerbegünstigte
Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr.1
AO, welche diese Mittel unmittelbar für die
steuerbegünstigten Zwecke dieser Satzung
verwenden.
2. Die Gesellschaft darf sich zur Erfüllung
ihrer Aufgaben auch einer Hilfsperson im
Sinne des § 57 Abs.1 Satz 1
Abgabenordnung bedienen, soweit die
Gesellschaft ihre Aufgaben nicht selbst
wahrnehmen kann oder will.
3. Die Körperschaft verfolgt ihre
steuerbegünstigten Zwecke nach § 57 Abs.
3 AO auch dann unmittelbar, wenn sie
satzungsgemäß durch planmäßiges
Zusammenwirken mit mindestens einer
weiteren Körperschaft, die im Übrigen die
Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO
erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck
verwirklicht. Das planmäßige
Zusammenwirken beinhaltet folgende
unterstützende Dienstleistungen: die
Abordnung/Gestellung von Mitarbeitenden,
hauswirtschaftlicher, technischer, EDV-,
Qualitätsmanagement-, Overhead- und
Verwaltungsdienstleistungen,
Konzernumlagen sowie die Überlassung
von bebauten und unbebauten
Grundstücken und die Lieferungen von
Waren aller Art. Die Körperschaft kooperiert
dabei mit ihrer Gellschafterin Theresia-
Hecht-Stiftung, deren
Beteiligungsgesellschaften und den
Immakulataschwestern vom Seraphischen
Apostolat Kloster Brandenburg/lller e. V.,
Dietenheim, im Unternehmensverbund
Theresia-Hecht-Stiftung.
4. Über ihre Zwecksetzung versteht sich die
Gesellschaft als Lebens- und
Wesensäußerung der Katholischen Kirche,
der sie zugeordnet ist. Sie dient mit diesem
Zweck der kirchlich-caritativen
Aufgabenerfullung. |
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a)
Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er
allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,
vertreten sie gemeinsam. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 12.03.2024 hat die
Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. |
a)
30.04.2024
Mutlu |