HRB 15520: StRaBau Stahl- und Raumsystembau GmbH, Morsbach, Industriestraße 7, 51597 Morsbach. Geschäftsführer: Vor, Silke, Morsbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Vor, Alfred, Morsbach, * ‒.‒.‒‒.
HRB 15520: StRaBau Stahl- und Raumsystembau GmbH, Morsbach, Industriestraße 7, 51597 Morsbach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.07.2019. Geschäftsanschrift: Industriestraße 7, 51597 Morsbach. Der Bau von Stahl- und Raumsystemen. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Vor, Alfred, Morsbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Alfred Vor, Morsbach, * ‒.‒.‒‒, unter der Firma StRaBau Stahl- und Raumsystembau e.K., Inhaber Alfred Vor mit Niederlassung in Morsbach (Amtsgericht Siegburg, HRA 6501) betriebenen Unternehmens aus seinem Vermögen nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 11.07.2019. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 23.08.2019 wirksam geworden.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.