Stab Erste Holding GmbH, Koblenz (Wallersheimer Weg 100, 56070 Koblenz). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Stable Beteiligungs GmbH am 19.08.200 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Stab Erste Holding GmbH, Koblenz (Wallersheimer Weg 100, 56070 Koblenz). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.07.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 18.07.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 18.07.2008 mit der Stab zweite Holding GmbH mit Sitz in Koblenz (AG Koblenz HRB 20269) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Stab Erste Holding GmbH, Koblenz (Wallersheimer Weg 100, 56070 Koblenz). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.07.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 18.07.2008 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 18.07.2008 mit der Stable Beteiligungs GmbH mit Sitz in Frankfurt a.M. (AG Frankfurt HRB 82422) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Stab Erste Holding GmbH, Koblenz (Wallersheimer Weg 100, 56070 Koblenz). Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft wurde wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.05.2008 insgesamt neu gefasst. Insbesondere wurden die Bestimmungen zur Vinkulierung der Geschäftsanteile aus der Satzung gestrichen. Die in § 10 GmbHG genannten Satzungsbestandteile wurden nicht geändert.
Stab Erste Holding GmbH, Koblenz (Wallersheimer Weg 100, 56070 Koblenz). Die Gesellschafterversammlung vom 21.04.2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 15 Abs. 1 (Geschäftsjahr) beschlossen. Ebenfalls geändert wurden die Ziffern 6.1 Buchstabe a) (Gesellschafterversammlung-Jahresabschluss), Ziffer 6.2 (Gesellschafterversammlungen) und Ziffer 14 (Jahresabschluss).
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