HRB 6227: KAMINBAU Factory GmbH, Kasendorf, Zultenberger Str. 16, 95359 Kasendorf. Die Gesellschafterversammlung vom 26.2.2018 hat die Änderung des § 1 (Firma und Sitz) der Satzung beschlossen. Firma geändert, nun: Neue Firma: Stadter Kamintechnik GmbH.
HRB 6227:KAMINBAU Factory GmbH, Kasendorf, Zultenberger Str. 16, 95359 Kasendorf.Die Ausgliederung wurde am 27.08.2015 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (siehe Amtsgericht HRA 4173 HRA ).
HRB 6227:KAMINBAU Factory GmbH, Kasendorf, Zultenberger Str. 16, 95359 Kasendorf.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.8.2015. Geschäftsanschrift: Zultenberger Str. 16, 95359 Kasendorf. Gegenstand des Unternehmens: Der Bau und die Sanierung von Kaminen in häuslichen und industriellen Abgasanlagen und damit zusammenhängende Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Stadter, Johannes, Kasendorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens KAMINBAU Factory e.K. Inh. Johannes Stadter mit dem Sitz in Kasendorf (Amtsgericht Bayreuth HRA 4173) aus dem Vermögen des Inhabers. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.