HRB 7389: Stadtgalerie Königstein GmbH, Königstein, Frankfurter Straße 9a, 61462 Königstein im Taunus. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Eberhard Horn Prime Estates GmbH am 10.03.2016 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 7389: Stadtgalerie Königstein GmbH, Königstein, Frankfurter Straße 9a, 61462 Königstein im Taunus. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.02.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Eberhard Horn Prime Estates GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 102365) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Stadtgalerie Königstein GmbH, Königstein, Klosterstraße 15, 61462 Königstein. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Frankfurter Straße 9a, 61462 Königstein im Taunus.
Stadtgalerie Königstein GmbH, Königstein, Klosterstraße 15, 61462 Königstein.Mit der Eberhard Horn Prime Estates GmbH, Königstein im Taunus (Amtsgericht Königstein im Taunus, HRB 4598) als herrschendem Unternehmen ist am 06.05.2009 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom selben Tag zugestimmt.
Stadtgalerie Königstein GmbH, Königstein, Klosterstraße 15, 61462 Königstein.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2008. Geschäftsanschrift: Klosterstraße 15, 61462 Königstein. Gegenstand: Der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im In- und Ausland, insbesondere die Errichtung, Vermietung und Verwertung der Stadtgalerie Königstein in Königstein im Taunus. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Horn, Eberhard, Königstein im Taunus, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Stadtgalerie Königstein GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Königstein im Taunus (Amtsgericht Königstein im Taunus, HRA 3052). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.