Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
7 |
c)
(1)
Aufgaben des Kommunalunternehmens sind:
- Versorgung des Stadtgebietes mit Trink-,
Brauch- und Löschwasser nach den
gesetzlichen Vorschriften,
- Entsorgung des Abwassers nach den
gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen dieser
Aufgabe überträgt die Stadt Espelkamp dem
Kommunalunternehmen gemäß §§ 46
Abs. 1, 52 Landeswassergesetz Nordrhein-
Westfalen (LWG NRW) in Verbindung
mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die
ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht
sowie die sich aus § 59 LWG NRW in
Verbindung mit der Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen -
Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser- (S üwVO Abwasser) für die
Gemeinde ergebenden Aufgaben,
- Annahme und Mitbehandlung flüssiger
biologischer Abfälle zur Verwertung nach den
behördlichen Genehmigungen gemäß den
gesetzlichen Vorschriften
- Betrieb der Bäder,
- Wärme- und Energieversorgung,
- Übernahme, Betrieb und Unterhaltung von
Versorgungsnetzen für die Strom- und
Gasversorgung auf dem Gebiet der Stadt
Espelkamp
- Ingenieurleistungen für die Stadt Espelkamp
und für Dritte Auftraggeber,
- Übernahme, Errichtung und Instandhaltung
von passiven
Telekommunikationsnetzinfrastrukturen
einschließlich unbeschalteter Glasfaser auf
dem
Stadtgebiet sowie die Koordination des Baus
und Betriebs solcher Netzinfrastrukturen zum
Zwecke der Endkundenversorgung durch
private Unternehmen,
- Wirtschaftsförderung.
Hierzu gehört auch die Wahrnehmung von
Aufgaben der Erschließung in den
vorgenannten
Aufgabenbereichen sowie die Einrichtung und
Unterhaltung von Nebenbetrieben und
Einrichtungen, die die Aufgaben des
Kommunalunternehmens fördern
und wirtschaftlich mit ihnen
zusammenhängen.
(2) Das Kommunalunternehmen kann im
Rahmen des gesetzlich Zulässigen von der
Stadt
Espelkamp als Erfüllungsgehilfe zur
Wahrnehmung von städtischen Aufgaben
herangezogen
werden, wenn
a) ein öffentlicher Zweck die Betätigung
erfordert,
b) die Betätigung nach Art und Umfang in
einem angemessenen Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und
c) der öffentliche Zweck durch andere
Unternehmen nicht besser und wirtschafilicher
erfüllt werden kann.
Die Heranziehung erfolgt im Einzelfall durch
den Abschluss einer gesonderten
öffentlichrechtlichen
Vereinbarung.
Die Stadt Espelkamp erstattet dem
Kommunalunternehmen alle im
Zusammenhang mit
der Heranziehung anfallenden Kosten.
(3) Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich
das Kommunal unternehmen an anderen
Unternehmen beteiligen oder Unternehmen
oder Einrichtungen gründen oder eine
bestehende
Beteiligung erhöhen, wenn das dem
Anstaltszweck dient. Dabei ist sicherzustellen,
dass die Haftung der Stadtwerke auf einen
bestimmten Betrag begrenzt ist.
(4) Das Kommunalunternehmen kann die in
Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den
Voraussetzungen des § 107 Abs. 3 GO NW
auch für andere Gemeinden wahrnehmen.
(5) Das Kommunalunternehmen ist nach §
114 a Abs. 3 GO NRW berechtigt, für die nach
§ 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete
anstelle der Stadt
1. Satzungen zu erlassen,
2. unter den Voraussetzungen des §9GO
NRW durch Satzung einen Anschluss und
Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung
anzuordnen,
3. ordnungsrechtliche Verfahren, soweit sie in
diesen Aufgabenbereichen hoheitlich
tätig wird, durchzuführen.
Die Rechte des Rates der Stadt aus § 114 a
Abs. 7 GO NRW werden hierdurch nicht
berührt.
Die Stadt Espelkamp überträgt insoweit das
ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, Sund 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zustehende
Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im
Zusammenhang mit den nach § 2 Abs. 1
wahrzunehmenden Aufgaben zu erheben und
vollstrecken zu lassen.
(6) Das Kommunalunternehmen Espelkamp
kann Beamte ernennen, versetzen, abordnen,
befördern und entlassen, soweit er hoheitliche
Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß,
allerdings ohne die zuvor genannte
Einschränkung, auch für Arbeiter und
Angestellte. |
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a)
Der Rat der Stadt Espelkamp hat die nachfolgenden Änderungen
der Satzung beschlossen:
Mit Beschluss vom 25.08.2021 sind § 2 Absatz 1a und 2 und § 5
Absatz 2 der Satzung geändert.
Mit Beschluss vom 22.12.2021 ist § 2 der Satzung geändert. |
a)
14.08.2023
Kuhlmann |
HRA 5681: Stadtwerke Espelkamp Anstalt des öffentlichen Rechts, Espelkamp (Wilhelm-Kern-Platz 1, 32339 Espelkamp). Die Rat der Stadt Espelkamp hat mit Beschluss vom 04.11.2020 die Änderung der Satzung in § 4 Abs. 1 (Verwaltungsrat) beschlossen.
HRA 5681: Stadtwerke Espelkamp Anstalt des öffentlichen Rechts, Espelkamp (Wilhelm-Kern-Platz 1, 32339 Espelkamp). Der Rat der Stadt Espelkamp hat die nachfolgenden Änderungen der Satzung beschlossen: Mit Beschluss vom 18. April 2007 sind § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Satzung geändert. Mit Beschluss vom 17. November 2010 ist § 2 Abs. 1 a) der Satzung geändert. Mit Beschluss vom 16. November 2011 sind die §§ 2 Abs. 1, 4, 5 und 8 der Satzung geändert. Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 sind die §§ 2 Abs. 1 a), 5 und 9 der Satzung geändert. Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 sind die §§ 2 Abs. 1 a), 8 und 9 der Satzung geändert. Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 sind die §§ 4 und 6 der Satzung geändert. - Versorgung des Stadtgebietes mit Trink-, Brauch- und Löschwasser nach den gesetzlichen Vorschriften, - Entsorgung des Abwassers nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Espelkamp dem Kommunalunternehmen gemäß §§ 46 Abs. 1, 52 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht sowie die sich aus § 59 LWG NRW in Verbindung mit der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser- (SüwVO Abwasser) für die Gemeinde ergebenden Aufgaben. - Annahme und Mitbehandlung flüssiger biologischer Abfälle zur Verwertung nach den behördlichen Genehmigungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften, - Betrieb der Bäder, - Wärme- und Energieversorgung, - Übernahme, Betrieb und Unterhaltung von Versorgungsnetzen für die Strom- und Gasversorgung auf dem Gebiet der Stadt Espelkamp Betrieb des Bauhofes einschließlich der Ausführung von Leistungen für die Stadt Espelkamp, - Ingenieurleistungen für die Stadt Espelkamp und für Dritte Auftraggeber, - Wirtschaftsförderung. Als Erfüllungsgehilfe der Stadt Espelkamp: - Straßenbau, -Verwaltung und -Unterhaltung, - Winterdienst für die öffentlichen Straßen, - Anlegung und Unterhaltung der selbständigen städtischen Grünanlagen, - Aufgaben im Bereich des Friedhofswesens, - Förderung und Unterstützung regenerativer Energieerzeugung. Hierzu gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben der Erschließung in den vorgenannten Aufgabenbereichen sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Nebenbetrieben und Einrichtungen, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen.
Stadtwerke Espelkamp Anstalt des öffentlichen Rechts, Espelkamp (Wilhelm-Kern-Platz 1, 32339 Espelkamp). Nicht mehr Vorstand: Kaersch, Hilke, Espelkamp, * ‒.‒.‒‒.
Stadtwerke Espelkamp Anstalt öffentlichen Rechts, Espelkamp (Wilhelm-Kern-Platz 1, 32339 Espelkamp). Bestellt als Vorstand: Kaersch, Hilke, Espelkamp, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Vorstand: Pflüger, Siegfried, Espelkamp, * ‒.‒.‒‒.
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