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Stadtwerkeverbund Westlicher Niederrhein GmbH, Nettetal (HRB 8694)

Firmendaten

Anschrift
Leuther Str. 25
41334 Nettetal
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 8694
Amtsgericht: Krefeld
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Stadtwerkeverbund Westlicher Niederrhein GmbH aus Nettetal ist im Handelsregister Krefeld unter der Nummer HRB 8694 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Stadtwerkeverbund Westlicher Niederrhein GmbH ihren Standort nicht geändert. Die Stadtwerkeverbund Westlicher Niederrhein GmbH weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 08.09.2005
Veränderung

Stadtwerkeverbund Westlicher Niederrhein GmbH, Nettetal (Leuther Str. 25, 41334 Nettetal). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 17.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.08.2005 und der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Nettetal Gesellschaft mit beschränkterHaftung vom 17.08.2005 sowie der Gesellschafterversammlung der Gemeindewerke Grefrath Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 17.08.2005 die im Spaltungsvertrag bezeichneten Vermögensteile durch Aufspaltung unter Auflösung ohne Abwicklung jeweils aufdie Stadtwerke Nettetal Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Nettetal (AG Krefeld, HRB 8041) und auf die Gemeindewerke Grefrath Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Grefrath (AG Krefeld, HRB 9035) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.