HRB 21555: Stahlbau Kreyenberg GmbH, Duisburg, Am Alten Viehhof 19, 47138 Duisburg. Nach Änderung des Familiennamens weiterhin Einzelprokura: Kreyenberg, Inga, Duisburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 21555: Stahlbau Kreyenberg GmbH, Duisburg, Am Alten Viehhof 19, 47138 Duisburg. Einzelprokura: Budde, Inga, Duisburg, * ‒.‒.‒‒.
Stahlbau Kreyenberg GmbH, Duisburg, Am Alten Viehhof 19, 47138 Duisburg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.07.2009. Geschäftsanschrift: Am Alten Viehhof 19, 47138 Duisburg. Gegenstand: Die Ausführung von Stahlbauarbeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Kreyenberg, Hermann, Duisburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Stahlbau Kreyenberg e.K., Duisburg (Amtsgericht Duisburg HRA 10445) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.07.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.