Metallbau und Schweißtechnik Speicher GmbH, Saarbrücken, Matzenberg 137, 66115 Saarbrücken. Die Gesellschafterversammlung vom 01.07.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Stahlbau Speicher GmbH. Geschäftsanschrift: Matzenberg 137, 66115 Saarbrücken.
Metallbau und Schweißtechnik Speicher GmbH, Saarbrücken (Fischbachstraße 82, 66125 Saarbrücken). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.08.2007. Gegenstand: Der Metallbau, die technische Planung und Beratung im Bereich Metall- und Industriebau, der Handel und die Vermietung mit Industriegütern aller Art einschließlich neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge, die Ausführung von Schweißtechnik aller Art sowie die Durchführung aller artverwandten Geschäfte. Stammkapital: 29.400,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Speicher, Dieter, Saarbrücken, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich in eigenem Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung zur Neugründung des kaufmännischen Vermögens der Dieter Speicher e.K. mit Sitz in Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken HRA 10259 ) nach Maßgabe der Ausgliederungserklärung des Alleininhabers des übertragenden Rechtsträgers Dieter Speicher vom 29.08.2007. Die Ausgliederung ist wirksam geworden mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 15.09.2007. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.