Stefan Verra GmbH, München, Rumfordstr. 42, 80469 München. Die Verra Edutainment GmbH mit dem Sitz in Wien/Österreich (Handelsgericht Wien, Firmenbuchnummer 346063t) ist auf Grund des Verschmelzungsplanes vom 17.07.2012 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2012 mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Stefan Verra GmbH, München, Rumfordstr. 42, 80469 München. Die Gesellschaft hat am 16.07.2012 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Verra Edutainment GmbH mit dem Sitz in Wien / Österreich (Firmenbuch der Republik Österreich FN 346063t) eingereicht.Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Verra Edutainment GmbH auf die Stefan Verra GmbH die folgenden Rechte zu (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG):a)Gläubigerrechte nach deutschem Recht: die Gläubiger der aufnehmenden Gesellschaft können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts München ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Stefan Verra GmbH unter deren Geschäftanschrift, Rumfordstr. 42, 80469 München, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen sogenannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Stefan Verra GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht.Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft steht gemäß § 122j UmwG kein Recht auf Sicherheitsleistung zu, da die aufnehmende Gesellschaft deutschem Recht unterliegt.b) Gläubigerrechte nach österreichischem Recht (§ 13 EU-VerschG):Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.c) Rechte der Minderheitengesellschafter:Bei der vorliegenden Verschmelzung exitieren keine Minderheitsgesellschafter. Die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger sind Mutter- und Tochtergesellschaft. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter ist folglich entbehrlich.Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Stefan Verrra GmbH, Herrn Stefan Verra, Rumfordstr. 42, 80469 München, angefordert werden (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG). Diese Mitteilung erfolgt zwecks Bekanntmachung nach § 122d Satz 3 UmwG.
Stefan Verra GmbH, München, Rumfordstr. 42, 80469 München. Die Gesellschafterversammlung vom 25.06.2012 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 10.000,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 35.000,00 EUR.
Stefan Verra GmbH, München, Rumfordstr. 42, 80469 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.04.2012. Geschäftsanschrift: Rumfordstr. 42, 80469 München. Gegenstand des Unternehmens: Durchführung und Vermittlung von Schulungen, Firmenevents und sonstigen Veranstaltungen, Produktion und Anbieten von Internet-Content sowie Handel mit Waren aller Art, soweit diese keiner Genehmigung unterliegen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Verra, Stefan, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.