Steinbrink Grundbesitz GmbH & Co. KG, Wuppertal, (Otto-Hahn-Str. 17, 42369 Wuppertal).Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Steinbrink Vermietungs GmbH am 07.11.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Steinbrink Grundbesitz GmbH & Co. KG, Wuppertal, (Otto-Hahn-Str. 17, 42369 Wuppertal).Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 28.08.2008 mit der Steinbrink Vermietungs GmbH mit Sitz in Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal, HRB 7932) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Steinbrink Grundbesitz GmbH & Co. KG, Wuppertal, (Otto-Hahn-Str. 17, 42369 Wuppertal).Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.08.2008 mit der Steinbrink GmbH mit Sitz in Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal, HRB 5016) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Steinbrink Grundbesitz GmbH & Co. KG, Wuppertal, (Otto-Hahn-Str. 17, 42369 Wuppertal).Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.08.2008 mit der Brot-Steinbrink Emil Steinbrink GmbH & Co.KG mit Sitz in Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal HRA 14577) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Steinbrink Grundbesitz GmbH & Co. KG, Wuppertal (Otto-Hahn-Str. 17, 42369 Wuppertal, Vermietung, Verpachtung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Grundbesitz.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Persönlich haftender Gesellschafter: Steinbrink Verwaltungs GmbH, Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal HRB 19519).