Steinel Elektronik Verwaltungs-GmbH, Herzebrock-Clarholz (Dieselstr. 80 - 84, 33442 Herzebrock-Clarholz). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Steinel GmbH am 28.04.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Steinel Elektronik Verwaltungs-GmbH, Herzebrock-Clarholz (Dieselstr. 80 - 84, 33442 Herzebrock-Clarholz). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.02.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.02.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 16.02.2005 mit der Steinel GmbH mit Sitz in Herzebrock-Clarholz (AG Gütersloh HRB 6730) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.