HRB 3704: Steinel Metall+Kunststoff Systeme GmbH, Bad Elster, Brambacher Straße 2, 08645 Bad Elster OT Mühlhausen. Von Amts wegen eingetragen: Gelöscht nach § 395 FamFG: Geschäftsführer: Adler, Joachim, Sohl, * ‒.‒.‒‒; Bräunlich, Bernd, Bad Elster, * ‒.‒.‒‒.
HRB 3704: Steinel Metall+Kunststoff Systeme GmbH, Bad Elster, Brambacher Straße 2, 08645 Bad Elster OT Mühlhausen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 30.04.2020, AZ: 318 IN 307/20, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG.
STEINEL ZERSPANUNGSTECHNIK GmbH, Bad Elster, Brambacher Straße 2, 08645 Bad Elster OT Mühlhausen.Die Gesellschafterversammlung vom 25.06.2010 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro, dessen Erhöhung um 1.741,62 EUR auf 104.000,00 EUR und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere in den §§ 1 Abs. 1 (Firma), 2 (Gegenstand des Unternehmens) und 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Neue Firma: Steinel Metall+Kunststoff Systeme GmbH. Neuer Gegenstand: industrielle Herstellung, Montage und Vertrieb von Form- und Funktionsteilen aller Art aus Metall und Kunststoff sowie diverse Verbundprodukte, einschließlich aller hierzu erforderlichen Nebengeschäfte. Neues Stammkapital: 104.000,00 EUR. Die Vario Plast Vogtland GmbH mit dem Sitz in Oelsnitz/Vogtl. (Amtsgericht Chemnitz HRB 22227) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.06.2010 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen beider Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.