HRA 5936:Steinke GmbH & Co. KG, Arnsberg, Wagenbergstr. 57, 59759 Arnsberg.Einzelprokura: Steinke, Julia, Arnsberg, * ‒.‒.‒‒.
Steinke GmbH & Co. KG, Arnsberg, Wagenbergstr. 57, 59759 Arnsberg.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.02.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.02.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.02.2010 mit der Steinke Anlagen GmbH & Co. KG mit Sitz in Arnsberg (Amtsgericht Arnsberg HRA 5978) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Steinke GmbH & Co. KG, Arnsberg (Wagenbergstr. 57, 59759 Arnsberg, Oberflächenbearbeitung von Metallen und Flachglas, insbesondere Pulverbeschichtungen sowie der Handel mit Flachglas). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Steinke Verwaltungs-GmbH, Arnsberg (Arnsberg HRB 7142). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Steinke GmbH, Arnsberg (Amtsgericht Arnsberg HRB 653) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.03.2005. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.