HRA 205128: Steller Grundbesitz GmbH & Co. KG, Isernhagen, Steller Straße 82, 30916 Isernhagen. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden SAG Agrargesellschaft mbH & Co. KG am 08.01.2021 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
HRA 205128: Steller Grundbesitz GmbH & Co. KG, Isernhagen, Steller Straße 82, 30916 Isernhagen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Steller Grundbesitz Beteiligungs GmbH, Isernhagen (Amtsgericht Hannover HRB 219580). Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: SGVG Grundstücks Verwaltungsgesellschaft mbH, Hildesheim (Amtsgericht Hildesheim HRB 1846). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.11.2020 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 25.11.2020 mit der SAG Agrargesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Sarstedt (Amtsgericht Hildesheim HRA 202414) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRA 205128: Steller Grundbesitz GmbH & Co. KG, Isernhagen, Steller Straße 82, 30916 Isernhagen. Prokura erloschen: von Rautenkranz, Ulrich, Isernhagen, * ‒.‒.‒‒.
HRA 205128: Steller Grundbesitz GmbH & Co. KG, Isernhagen, Steller Straße 82, 30916 Isernhagen. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 02.06.2020 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRA 205128: Steller Grundbesitz GmbH & Co. KG, Isernhagen, Steller Straße 82, 30916 Isernhagen. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 21.02.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.02.2020 und des Inhabers des übertragenden Rechtsträgers vom 21.02.2020 Teile des Vermögens (Grundstücke der Gemarkung Altwarmbüchen - Flur 4 - Flurstück 48/3, Gemarkung Altwarmbüchen - Flur 4 - Flurstück 43/1, Gemarkung Kirchhorst - Flur 5 - Flurstück 41/13, Gemarkung Schillerslage - Flur 2 - Flurstück 234 und Gemarkung Schillerslage - Flur 2 - Flurstück 270 alle eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Burgwedel von Kichhorst Blatt 1506) der Ulrich von Rautenkranz e.K. mit Sitz in Isernhagen (Amtsgericht Hannover, HRA 205079) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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