HRB 95813: Sternschnuppen gGmbH, Schöneck, Wiesenau 3, 61137 Schöneck. Nicht mehr Geschäftsführerin: Holzfuß, Elke, Karben, * ‒.‒.‒‒.
HRB 95813: Sternschnuppen gGmbH, Schöneck, Wiesenau 3, 61137 Schöneck. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.08.2016 mit Änderung vom 18.10.2016. Geschäftsanschrift: Wiesenau 3, 61137 Schöneck. Gegenstand: 1) Förderung der Erziehung und Bildung 2) Zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ist Gegenstand der Gesellschaft insbesondere der Betrieb eines außerunterrichtlichen Betreuungsangebots für die Schüler der Sterntalerschule. 3) Das Betreuungsangebot für die Schüler orientiert sich an den Erkenntnissen moderner Grundschulpädagogik, Psychologie und Sozialpädagogik. Durch das Betreuungsangebot sollen auch Familien in Ihrem Erziehungsauftrag und bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt werden. 4) Soweit die Gesellschaft ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, wird sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1. S. 2 der Abgabenordnung bedienen. 5) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten. Stammkapital: 25.002,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Bestellt als Geschäftsführerin: Bollmann, Marlen, Schöneck, * ‒.‒.‒‒; Holzfuß, Elke, Karben, * ‒.‒.‒‒; Langkamm, Nicole, Schöneck, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung des Förderverein Sterntalerschule e.V. mit dem Sitz in Schöneck (Amtsgericht Hanau VR 1477). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.