Stiftung Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde & Co. KG, Kiel, Stiftstraße 4-10, 24103 Kiel. Rechtsverhaeltnis: Die Eintragung betreffend die Entstehung der Gesellschaft ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen:; Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde gemeinnützige GmbH mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRB 11920 KI) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 01.06.2010..
Stiftung Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde & Co. KG, Kiel, Stiftstraße 4-10, 24103 Kiel. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst und die Firma infolge sog. Konfusion erloschen..
Stiftung Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde & Co. KG, Kiel, Stiftstraße 4-10, 24103 Kiel. Name der Firma: Stiftung Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde & Co. KG Sitz der Firma: Kiel; Geschäftsanschrift:; Stiftstraße 4-10, 24103 Kiel Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftender Gesellschafter hat die Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese Befugnis erstreckt sich auf die Organe eines jeden persönlich haftenden Gesellschafters. Inhaber: Persönlich haftender Gesellschafter:; 1. Stiftung Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde, Kiel; mit der für sich sowie ihre Vorstandsmitglieder geltenden Befugnis im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen Rechtsform: Kommanditgesellschaft Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Stiftung Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde & Co. KG mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRB 11920 KI) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 01.06.2010. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..