HRB 11587:Stolberger Transport- und Haldenverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Stolberg, Prämienstr. 4, 52222 Stolberg.Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRB 11587:Stolberger Transport- und Haldenverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Stolberg, Prämienstr. 4, 52222 Stolberg.Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen. Dies erscheint angezeigt, da der Geschäftsführer am 09.09.2010 die eidesstattliche Versicherung für die Gesellschaft abgegeben hat (AG Eschweiler, 61 M 2101/10) und die Gesellschaft ausweislich des hierbei erstellten Vermögensverzeichnisses vollständig vermögenslos ist.Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf 5 Monate festgesetzt.Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist durch Bekanntmachung im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.