Stora Enso Baienfurt GmbH & Co. KG, Baienfurt, (Fabrikstraße 1, 88255 Baienfurt).Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 11.11.2008 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
Stora Enso Baienfurt GmbH & Co. KG, Baienfurt, (Fabrikstraße 1, 88255 Baienfurt).Eintragung lfd. Nr. 2 wegen Schreibfehler von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.09.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 29.09.2008 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Stora Enso Baienfurt GmbH" (bisher: "Stora Enso Reisholz GmbH"), Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 41072) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Stora Enso Baienfurt GmbH & Co. KG, Baienfurt, (Fabrikstraße 1, 88255 Baienfurt).Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.09.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 29.09.2008 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Stora Enso Baienfurt GmbH" (bisher: "Stora Enso Reinsholz GmbH"), Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 41072) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.