HRB 50122 B: Straßenbau Gebr. Schmidtke Nachf. GmbH, Berlin, Lange Enden 36, 13437 Berlin. Geschäftsführer: 3. Lewe, Roswitha, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 50122 B: Straßenbau Gebr. Schmidtke Nachf. GmbH, Berlin, Lange Enden 36, 13437 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Hoffmann, Petra
Straßenbau Gebr. Schmidtke Nachf. GmbH, Berlin, Lange Enden 36, 13437 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer:; 1. Stamm, Hans-Jörg; Geschäftsführer:; 2. Hoffmann, Petra, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
Stamm Geschäftsführungs GmbH, Berlin (Lange Enden 36, 13437 Berlin). Firma: Straßenbau Gebr. Schmidtke Nachf. GmbH Gegenstand: Die Ausführung von Straßen-, Tief- und Hochbau, Arbeiten aller Art. Stamm- bzw. Grundkapital: 46.000 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2009 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt, sodann auf 46.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 27.08.2009 und des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tage das unter der Firma Straßenbau Gebr. Schmidtke Nachf. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRA 8690) geführte Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung aus dem Vermögen des Inhabers als Gesamtheit übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..