HRB 13774: Stralen-Dorf-Projektgesellschaft mbH, Grambow, Lange Straße 16, 19071 Grambow. Mit der Stralendorfer Land GmbH mit Sitz in Grambow (Amtsgericht Schwerin, HRB 13259) als herrschendem Unternehmen ist am 30.10.2020 ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 30.10.2020 zugestimmt.
HRB 13774: Stralen-Dorf-Projektgesellschaft mbH, Grambow, Lange Straße 16, 19071 Grambow. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.09.2020/ 30.10.2020. Geschäftsanschrift: Lange Straße 16, 19071 Grambow. Gegenstand: Halten und Verwalten von Grundbesitz, Entwicklung von Immobilienprojekten, gewerbliche Grundstückshandel sowie alle damit im Zusammenhang stehenden und diesem Zweck dienenden Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Lösch, Hans Martin, Grambow, * ‒.‒.‒‒; Lösch, Susanne, Grambow, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung von Teilen des Vermögens der Stalendorfer Land GmbH, Grambow (Amtsgericht Schwerin, HRB 13259) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 30.09.2020/ 30.10.2020 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.09.2020. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.