HRB 74945: Strategic Value Partners (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, c/o Youco24 Business Center, Amelia-Mary-Earhart-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages eingereicht worden. Hierzu wird gem. § 122d Satz 2 UmwG bekanntgemacht:zu § 122d Satz 2 Nr. 1 UmwG:Es wird gebeten, einen Hinweis gem. § 10 HGB bekannt zu machen, wonach der gemeinsame Verschmelzungsplan beim Handelsregister eingereicht worden ist.zu § 122d Satz 2 Nr. 2 UmwG:übertragende Gesellschaft ist die Strategic Value Partners (Deutsch-land) GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deut-schem Recht mit dem Sitz in Frankfurt am Main;übernehmende Gesellschaft ist die SVP GLOBAL (SPAIN), S.L.U., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach spanischem Recht mit dem Sitz in Madrid (Spanien). zu § 122d Satz 2 Nr. 3 UmwG:die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 74945;die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im spanischen Han-delsregister unter Nummer Hoja M-566433 Tomo 31469 Folio 30.zu § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG:betreffend die übertragende Gesellschaft:Nach deutschem Recht ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen Strategic Value Partners (Deutschland) GmbH aus § 122j UmwG. Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, die binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Bekanntmachung des Verschmel-zungsplans einen Anspruch gegen die übertragende Gesellschaft schriftlich anmelden, nach Grund und Höhe bezeichnen und glaub-haft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forde-rung gefährdet wird, wird Sicherheit für diese Forderung gemäß § 232 BGB geleistet, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Das Glaubhaftmachen erfordert die Darlegung einer konkreten Gefähr-dung der Forderung durch die Begleitumstände der Verschmelzung, insbesondere durch erhebliche Bilanzverluste der übernehmenden Gesellschaft, durch eine deutlich längere Prozessdauer im Ausland oder durch den Umstand, dass die Prozesskosten auch im Falle des Obsiegens vom Kläger zu tragen sind oder durch die Verlagerung be-deutender Vermögensmassen ins Ausland.Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nur für solche Forde-rungen, die vor oder bis zu 15 Tage nach dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sind. Der Anspruch besteht auch nicht, soweit ein Gläubiger Befriedigung verlangen kann, seine Forde-rung also bereits fällig ist, oder wenn dem Gläubiger bereits ausrei-chend Sicherheit geleistet wurde. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht außerdem den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer De-ckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang bei der übertragenden Gesellschaft.Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung die SVP GLOBAL (SPAIN), S.L.U., Madrid, als über-nehmende Gesellschaft Gläubiger bzw. Schuldner aller Ansprüche, Forderungen und Rechte ist, deren Gläubiger bzw. Schuldner vor Wirksamwerden der Verschmelzung die Strategic Value Partners (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, als übertragende Gesell-schaft gewesen ist.Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden spanischen SVP GLO-BAL (SPAIN), S.L.U. ergeben sich aus Sicht des deutschen Rechts aus § 122a Absatz 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften außerhalb des Anwendungsbereichs des § 122j UmwG Sicherheit zu leisten, wenn sie spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung nach § 122a Absatz 2 i.V.m. § 19 Absatz 3 UmwG in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmel-zung nach § 122a Absatz 2 i.V.m. § 19 Absatz 3 UmwG in das Handels-register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, der Anspruchsschuldner ist, gefordert werden muss. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfül-lung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Be-kanntmachung der Eintragung der Verschmelzung gem. § 122a Ab-satz 2 i.V.m. § 22 Absatz 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs eines Gläubigers der übertragenden oder der übernehmenden Gesellschaft ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlan-gen. Weder § 122j UmwG noch § 22 UmwG erfasst dingliche Ansprü-che, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde An-spruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Strategic Value Partners (Deutschland) GmbH unter deren Geschäftsanschrift Strategic Value Partners (Deutschland) GmbHc/o Youco24 Business CenterAmelia-Mary-Straße 860549 Frankfurt am Main,geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige kosten-lose Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Inhaber von Sonderrechten nach § 23 UmwG existieren nicht.betreffend die übernehmende Gesellschaft:Nach spanischem Recht haben die Gläubiger der beteiligten Rechts-träger ab der letzten Veröffentlichung des Verschmelzungsplans ei-nen Monat Zeit, um die Verschmelzung anzufechten. Innerhalb dieser Frist können die Gläubiger jeder der beteiligten Rechtsträger, deren Forderungen vor dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Vorhabens im Handelsregister entstanden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlo-schen sind, gegen die Verschmelzung Einspruch erheben, solange sie keine Garantie für diese Forderungen haben. In den Fällen, in denen die Gläubiger das Recht haben, sich der Verschmelzung zu widerset-zen, darf diese erst vollzogen werden, wenn die Gesellschaft eine den Gläubiger zufrieden stellende Sicherheit vorlegt. Geschieht dies nicht, hat der betroffene Rechtsträger eine gesamtschuldnerische Bürg-schaft eines Kreditinstitutes zu gewähren. Diese Bürgschaft bleibt so lange in Kraft, wie die Frist zur Einforderung der Erfüllung des Gläubi-gers nicht abläuft.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der SVP GLOBAL (SPAIN), S.L.U. unter deren Geschäftsanschrift:SVP GLOBAL (SPAIN), S.L.U. C/ PRINCIPE DE VERGARA 112, PLANTA CUARTA MADRID 28-MADRIDgeltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegende Forderung erforderlich, so dass eine In-dividualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger können kostenlos unter der Anschrift der über-tragenden Gesellschaft, Strategic Value Partners (Deutschland) GmbH, c/o Youco24 Business Center, Amelia-Mary-Straße 8 60549 Frankfurt am Main, oder bei der übernehmenden Gesellschaft, SVP GLOBAL (SPAIN), S.L.U., C/ PRINCIPE DE VERGARA 112, PLANTA CUARTA MAD-RID 28-MADRID, eingeholt werden.
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