HRB 18913: Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft Deutschland mbH, Dortmund, Westfalendamm 11, 44141 Dortmund. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft mbH am 03.07.2020 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
HRB 18913: Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft Deutschland mbH, Dortmund, Westfalendamm 11, 44141 Dortmund. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 14.02.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.04.2020 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 27.03.2020 mit der Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Innsbruck/Österreich (eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu FN 259341 i) durch Aufnahme verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam, sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind.
HRB 18913: Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft Deutschland mbH, Dortmund, Westfalendamm 11, 44141 Dortmund. Vertretungsregelung geändert; weiterhin Geschäftsführer: Bucher, Sylvia, Pulheim, * ‒.‒.‒‒; Stölzle, Manfred, Kronberg, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 18913: Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft Deutschland mbH, Dortmund, Westfalendamm 11, 44141 Dortmund. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft Deutschland mbH mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRB 18913) mit der Gesellschaft mbH nach österreichischem Recht unter Firma Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Innsbruck, Österreich (eingetragen zu FN 259341 i im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck, Österreich) eingereicht worden.Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft Deutschland mbH) können gem. § 122 j) Abs. 1 5. 1 UmwG Sicherheit verlangen, soweit sie nicht schon von der Gesellschaft Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten seit dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser derart zu beschreiben, dass eine Individualisierung durch die Gesellschaft ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Das Recht auf diese Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. Der angemeldete Anspruch muss entstanden, darf aber noch nicht fällig sein. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Dingliche Ansprüche fallen allerdings nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Der Anspruch ist bei der übertragenden Gesellschaft, mithin bei der Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft Deutschland mbH, Westenfallendamm 11, 44141 Dortmund, unter Angabe von Anspruchsgrund und Anspruchshöhe schriftlich anzumelden. Eine konkrete Gefährdung des Anspruchs durch die geplante Verschmelzung muss dabei dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Nach der Verschmelzung wird die Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft mbH, Brixner Straße 3, 6010 Innsbruck (Österreich), eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck unter der Firmennummer FN 259341 i, neue Schuldnerin der Ansprüche gegen die übertragende Gesellschaft sein. Gläubigerrecht nach österreichischem Recht: Den Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet Ist ( 3 Abs 2 öEU-VerschG iVm § 96 Abs 2 öGmbHG iVm § 226 öAktG). Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung des vorgenannten Gläubigerrechts kann jederzeit bei der Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft mbH, Brixnerstraße 3, A6010 Innsbruck, angefordert werden.Rechte der Minderheitsgesellschafter nach deutschem Recht: aa) Verbesserung des Umtauschverhältnisses nach deutschem Recht Wenn das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen sein sollte oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist, so kann jeder Anteilsinhaber dieses übertragenden Rechtsträgers vom übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen verlangen, wenn er dem Verschmelzungsbeschluss nicht zugestimmt hat. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht (Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund) nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dann ausgeschlossen. Hat der betroffene Anteilsinhaber dem Verschmelzungsbeschluss hingegen zugestimmt, kann er vor dem zuständigen Landgericht gegen den Verschmelzungsbeschluss Anfechtungsklage erheben. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Minderheitsgesellschafterrechte können jederzeit bei der Stubaler Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft Deutschland mbH, Westfalendamm 11 in 44141 Dortmund, angefordert werden. bb) Barabfindung für ausscheidende Minderheitsgesellschafter nach deutschem Recht: In dem Verschmelzungsplan hat die Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft Deutschland mbH jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluss der Gesellschaft Widerspruch zur Niederschrift erklärt und diesem nicht zugestimmt hat, den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung angeboten. Wenn die Barabfindung zu niedrig bemessen sein sollte und der betroffene Anteilseigner nicht dem Verschmelzungsbeschluss zugestimmt hat, kann der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers eine Anpassung verlangen. Die angemessene Barabfindung wird auf Antrag durch das zuständige Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. Hat der betroffene Anteilsinhaber dem Verschmelzungsbeschluss hingegen zugestimmt kann er vor dem zuständigen Landgericht gegen den Verschmelzungsbeschluss Anfechtungsklage erheben. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft Deutschland mbH, Westfalendamm 11 in 44141 Dortmund, angefordert werden. d) Rechte der Minderheitsgesellschafter nach österreichischem Recht: Wenn das Umtauschverhältnis der Anteile (Verhältnis, in dem die Anteile an der übertragenden Gesellschaft gegen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft umgetauscht werden) zu hoch bemessen sein sollte, so kann jeder Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers von diesem einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Landesgericht Innsbruck nach den Vorschriften der § 225c fortfolgende öAktg bestimmt. Der Antrag ist an das Landesgericht Innsbruck, A-6020 Innsbruck, Maximilianstraße 4, zu richten. Der Antrag kann binnen eines Monats ab der Eintragung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck gestellt werden. Die bare Zuzahlung ist ab dem der Eintragung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck folgenden Tag mit jährlich 2 Prozent über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz zu verzinsen ( 225j Abs 1 öAktG). Jeder Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers kann, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss in der Generalversammlung Widerspruch zu Protokoll erklärt hat vor dem Landesgericht Innsbruck Anfechtungsklage erheben. Die Anfechtung kann nach § 225b öAktG nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis oder die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt sind oder dass die in den Verschmelzungsberichten, den Prüfungsberichten oder den Berichten der Aufsichtsräte enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Minderheitsgesellschafterrechte können jederzeit bei der Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft mbH, Brixnerstraße 3, A-6010 Innsbruck, angefordert werden.
HRB 18913: Stubaier Bergbahnen Beteiligungsgesellschaft Deutschland mbH, Dortmund, Westfalendamm 11, 44141 Dortmund. Bestellt als Geschäftsführer: Bucher, Sylvia, Pulheim, * ‒.‒.‒‒.