HRA 7894: SuCasa Projekt KG, Ladbergen, Am Kanal 2-4, 49549 Ladbergen. Die Firma ist erloschen.
HRA 7894: SuCasa Projekt KG, Ladbergen, Am Kanal 2-4, 49549 Ladbergen. (Die Projektierung und die Ausführung von Bauvorhaben im Wohnungs- und Gewerbebau, der technische Großhandel mit dem Schwerpunkt im Baugewerbe, Garten- und Landschaftsbau sowie der Einzel- und Großhandel mit Baustoffen aller Art, die Projektierung von Baugrundstücken, die Revitalisierung von notleidenden Gewerbe- und Wohnobjekten, die Vermietung von für den Hoch- und Tiefbau erforderlichen Geräten und Maschinen, die Vermittlung von Ingenieurdienstleistungen, der Import und Export und der Handel mit Investitions- und Verbrauchsgütern aller Art im Steckengeschäft, auch unter der Zurverfügungstellung von Lieferantenkrediten (sogenannte Finetradinggeschäfte), die technische Beratung und Ingenieurdienstleistungen im Tief- und Hochbau, die Vermittlgung von Handwerkerleistungen alle Art sowie damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Am Kanal 2-4, 49549 Ladbergen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Haller, Dirk Oliver, Lengerich, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der SuCasa Projekt GmbH, Ladbergen (Amtsgericht Steinfurt HRB 13637) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 02.12.2021 nebst Ergänzungsbeschluss vom 20.12.2021. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.