Suiker Unie GmbH, Anklam, Bluthsluster Str. 24, 17389 Anklam. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.10.2012 im Wege des Formwechsels in die Suiker Unie GmbH & Co.KG mit Sitz in Anklam (Amtsgericht Stralsund HRA 2588) umgewandelt. Die Firma hier ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Suiker Unie GmbH & Co. KG, Anklam, Bluthsluster Straße 24, 17389 Anklam. (die Herstellung und der Vertrieb von Zucker und Nebenerzeugnissen einschließlich Hilfs- und Nebengeschäften sowie alle hiermit unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Bluthsluster Straße 24, 17389 Anklam. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Suiker Unie Beteiligungs GmbH, Anklam (Amtsgericht Stralsund HRB 8523). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Suiker Unie GmbH, Anklam (Amtsgericht Stralsund HRB 7724) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.10.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Suiker Unie GmbH, Anklam, Bluthsluster Str. 24, 17389 Anklam. Die Gesellschafterversammlung vom 13.09.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Abs. 1 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Herstellung und Vertrieb von Zucker und Nebenerzeugnissen einschließlich Hilfs- und Nebengeschäften sowie alle hiermit unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Suiker Unie GmbH, Anklam, Bluthsluster Str. 24, 17389 Anklam. Bestellt als Geschäftsführer: Sauer, Matthias, Butzow, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Sauer, Matthias, Butzow, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Czarske, Siegfried, Anklam, * ‒.‒.‒‒; Hoffmann, Volker, Neu Kosenow, * ‒.‒.‒‒.
Suiker Unie GmbH, Anklam, Bluthslusterstraße 24, 17389 Anklam. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31.08.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 31.08.2012 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 31.08.2012 mit der Consun Germany GmbH (zukünftig firmierend Suiker Unie GmbH) mit Sitz in Anklam (AG Stralsund HRB 7724) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der am gleichen Tage erfolgten Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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