Summit Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main (Keßlerstr. 8, 60431 Frankfurt am Main). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden SUMMIT PARTNERS JMB S.á.r.l. am 12.01.2012 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Summit Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main (Keßlerstr. 8, 60431 Frankfurt am Main). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.11.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der SUMMIT PARTNERS JMB S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés Nr. B 96237) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Summit Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main, Keßlerstr. 8, 60431 Frankfurt am Main. HRB 58971:Summit Verwaltungs GmbHFrankfurt am Main, Keßlerstraße 860431 Frankfurt am MainGemäß § 122d UmwG i.V.m. § 10 HGB wird bekannt gemacht: Der Entwurf des Verschmelzungsplans ist beim Handelsregister eingereicht worden.An der Verschmelzung sind beteiligt: a) als übertragende Gesellschaft die Summit Verwaltungs GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt am Main, und b) als aufnehmende Gesellschaft die SUMMIT PARTNERS JMB S.à.r.l. eine société à responsabilité limitée nach Luxemburger Recht mit Sitz in Luxemburg.3. Die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sind in die folgenden Register eingetragen: a) Die übertragende Gesellschaft, Summit Verwaltungs GmbH, ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 58971. b) die aufnehmende Gesellschaft, SUMMIT PARTNERS JMB S.à.r.l., ist eingetragen im Handelsregister von Luxemburg (RCS) unter B 96237.4. Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern: a) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, der deutschen Summit Verwaltungs GmbH, ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach können die Gläubiger der Summit Verwaltungs GmbH Leistung einer Sicherheit für Forderungen verlangen, die ihnen gegen die Summit Verwaltungs GmbH zustehen, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden sind, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich bei der Summit Verwaltungs GmbH anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. b) Ferner sind die Gläubiger der Übertragenden Gesellschaft, der deutschen Summit Verwaltungs GmbH, sowie der Aufnehmenden Gesellschaft, der Luxemburger SUMMIT PARTNERS JMB S.à.r.l. gemäß §§ 122a Abs. 2, 22 UmwG berechtigt, Leistung einer Sicherheit für Forderungen zu verlangen, die ihnen gegen eine der Gesellschaften zustehen, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. c) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern nach dem deutschen Umwandlungsgesetz ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer hunderprozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt und daher keine außen stehende Minderheitsgesellschafter vorhanden sind. Unter folgender Anschrift können die Gläubiger der Summit Verwaltungs GmbH kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung ihrer Rechte einholen: Summit Verwaltungs GmbH Keßlerstrasse 8 60431 Frankfurt am Main Deutschland