Synflex Elektro GmbH & Co. KG, Blomberg (Auf den Kreuzen 24, 32825 Blomberg). Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (AG Lemgo, HRB 6621) am 26.06.2008 wirksam geworden.
Synflex Elektro GmbH & Co. KG, Blomberg (Auf den Kreuzen 24, 32825 Blomberg). Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.06.2008 im Wege des Formwechsels in die Synflex Elektro GmbH mit Sitz in Blomberg umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Synflex Elektro GmbH & Co. KG, Blomberg (Auf den Kreuzen 24, 32825 Blomberg). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.12.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.12.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.12.2007 mit der CURS Folientechnik GmbH mit Sitz in Schramberg (AG Stuttgart, HRB 480645) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.