HRB 760171: Tübinger Gesellschaft für Sozialpsychiatrie und Rehabilitation gGmbH, Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 13, 72072 Tübingen. Einzelprokura: Reiser, Bianca, Stuttgart, * ‒.‒.‒‒.
HRB 760171: Tübinger Gesellschaft für Sozialpsychiatrie und Rehabilitation gGmbH, Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 13, 72072 Tübingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.12.2016. Geschäftsanschrift: Konrad-Adenauer-Straße 13, 72072 Tübingen. Gegenstand: Die Hilfe für Menschen mit psychischer und physischer Erkrankung, mit Behinderung sowie für Menschen in Armut und sozialer Not. Diese umfassen insbesondere die Unterhaltung von Diensten und Einrichtungen der medizinischen Behandlung, der sozialen, medizinischen und medizinisch-beruflichen Rehabilitation und der Förderung der sozialen Teilhabe von psychisch kranken Menschen sowie die Unterhaltung von Diensten und Einrichtungen, die der Unterstützung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen sowie Menschen in Armut und Wohnungsnot mit dem Ziel dienen, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und in der Arbeitswelt zu erreichen bzw. zu erhalten, sowie die Förderung des Inklusionsgedankens, insbesondere auch mit Hilfe von Öffentlichkeitsarbeit und durch Maßnahmen der fachlichen Fortbildung für Fachkräfte, freiwillige Helfer, etc. Die Gesellschaft setzt sich mit ihren Tätigkeiten für die Bewahrung der Schöpfung Gottes ein. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Prof. Dr. Armbruster, Jürgen, Stuttgart, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung des Vereins "Tübinger Verein für Sozialpsychiatrie und Rehabilitation", Tübingen (Amtsgericht Stuttgart VR 380380) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.