HRB 28010: T & M Abbruchtechnik GmbH, Kruft, Nickenicher Straße 10, 56642 Kruft. Bestellt als Geschäftsführer: Micheel, Thomas, Wittgert, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Tomaschäfsky, Gernot, Unkel, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Micheel, Thomas, Hillscheid, * ‒.‒.‒‒.
HRB 28010: T & M Abbruchtechnik GmbH, Kruft, Nickenicher Straße 10, 56642 Kruft. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.03.2021. Geschäftsanschrift: Nickenicher Straße 10, 56642 Kruft. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung mit neuen und gebrauchten Baumaschinen sowie Abbruchtechnik, Instandsetzung von Baumaschinen und Abbruchtechnik, Im- und Export von Baumaschinen und Abbruchtechnik. 90.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Tomaschäfsky, Gernot, Unkel, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Micheel, Thomas, Hillscheid, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Gernot Tomaschäfsky, geb. ‒.‒.‒‒, Unkel unter der Firma T & M Abbruchtechnik Inhaber Gernot Tomaschäfsky e.K. in Kruft (Amtsgericht Koblenz HRA 20364) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 02.03.2021. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.