TBV Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Trier, Liebfrauenstraße 9, 54290 Trier. Die Eintragung laufende Nummer 2 Spalte 5 Satz 1 und 2 "Mit der Trierer Bürgerverein 1864 GmbH, Trier (Amtsgericht Wittlich, HRB 40300) als herrschendem Unternehmen ist am 05.07.2007 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. Ihm hat die Hauptversammlung vom 05.07.2007 zugestimmt" ist gemäß § 395 Abs. 1 FamFG von Amts wegen gelöscht.
TBV Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Trier, Liebfrauenstraße 9, 54290 Trier. Die Eintragung laufende Nummer 2 Spalte 5 Satz 1 und 2 "Mit der Trierer Bürgerverein 1864 GmbH, Trier (Amtsgericht Wittlich, HRB 40300) als herrschendem Unternehmen ist am 05.07.2007 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. Ihm hat die Hauptversammlung vom 05.07.2007 zugestimmt".
TBV Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Trier, Liebfrauenstraße 9, 54290 Trier. Von Amts wegen berichtigend eingetragen: Mit der Trierer Bürgerverein 1864 GmbH, Trier (Amtsgericht Wittlich, HRB 40300) als herrschendem Unternehmen ist am 05.07.2007 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. Ihm hat die Hauptversammlung vom 05.07.2007 zugestimmt.
TBV Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Trier, Liebfrauenstraße 9, 54290 Trier. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Liebfrauenstraße 9, 54290 Trier. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Trierer Bürgerverein Verwaltungsgesellschaft mbH, Trier (Amtsgericht Wittlich HRB 42226). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der TBV Vermögensverwaltung AG, Trier (HRB 21889) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14.12.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.