HRB 601635: TDN Thanheiser Datensysteme und Netzwerklösungen GmbH, Villingen-Schwenningen, Margarethe-Scherb-Straße 38, 78048 Villingen-Schwenningen. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 601635: TDN Thanheiser Datensysteme und Netzwerklösungen GmbH, Villingen-Schwenningen, Margarethe-Scherb-Straße 38, 78048 Villingen-Schwenningen. Das Gericht beabsichtigt, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung ist auf einen Monat ab Veröffentlichung bestimmt.
TDN Thanheiser Datensysteme und Netzwerklösungen GmbH, Villingen-Schwenningen (Margarethe-Scherb-Str. 38, 78048 Villingen-Schwenningen). Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Villingen-Schwenningen, 1 IN 152/10) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
TDN Thanheiser Datensysteme und Netzwerklösungen GmbH, Villingen-Schwenningen, (Margarethe-Scherb-Str. 38, 78048 Villingen-Schwenningen).Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 26.08.2008 und der Ergänzung vom 19.09.2008 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "TDN-Freiburg GmbH", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Freiburg i.Br. HRB 5470) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.