TECDOC Informations System GmbH, Köln, Arnikaweg 3, 51109 Köln. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden TecAlliance GmbH am 18.07.2013 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
TECDOC Informations System GmbH, Köln, Arnikaweg 3, 51109 Köln. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 25.08.2010 mit der TecAlliance GmbH mit Sitz in Ismaning (Amtsgericht München HRB 134509, früher firmierend unter TECCOM GmbH) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
TECDOC Informations System GmbH, Köln, Arnikaweg 3, 51109 Köln. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.10.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.10.2010 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 25.10.2010 mit der TecAlliance GmbH mit Sitz in Ismaning (Amtsgericht München HRB 134509, früher firmierend unter TECCOM GmbH) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
TECDOC Informations System GmbH, Köln, Arnikaweg 3, 51109 Köln. Einzelprokura: Steinhart, Roland, München, * ‒.‒.‒‒.
TECDOC Informations System GmbH, Köln, Arnikaweg 3, 51109 Köln. Dem Registergericht ist eine Liste der Mitglieder des Gesellschafterausschusses eingereicht worden.
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