HRB 2917 NO: TEDDY´S EUROPE GmbH, Norderstedt, An´n Slagboom 7, 22848 Norderstedt. Vorstand: Geschäftsführer: 4. Schmidt, Jan-Peter, * ‒.‒.‒‒, Hamburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 5. Schmidt, Cornelia, * ‒.‒.‒‒, Hamburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 2917 NO: TEDDY´S EUROPE GmbH, Norderstedt, An´n Slagboom 7, 22848 Norderstedt. Vorstand: Geschäftsführer: 3. Schmidt, Peter Kurt, * ‒.‒.‒‒, Hamburg; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Schmidt, Jan-Peter
TEDDY´S EUROPE GmbH, NorderstedtAn´n Slagboom 7, 22848 Norderstedt. Sitz der Firma: Geschäftsanschrift:; An´n Slagboom 7, 22848 Norderstedt Vorstand: Geschäftsführer:; 2. Schmidt, Jan-Peter, * ‒.‒.‒‒, Hamburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Geschäftsführer:; 1. Schmidt, Peter Kurt.
TEDDY´S EUROPE GmbH, Norderstedt(An´n Slagboom 7, 22848 Norderstedt). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.02.2008 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Peter Kurt Schmidt Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Norderstedt (Amtsgericht Kiel, HRB 3534 NO) - übertragender Rechtsträger - durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..