TEVA Deutschland GmbH, Mörfelden-Walldorf, Waldecker Straße 11, 64546 Mörfelden-Walldorf. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden TEVA GmbH am 16.10.2012 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
TEVA Deutschland GmbH, Mörfelden-Walldorf, Waldecker Straße 11, 64546 Mörfelden-Walldorf. Prokura geändert bei: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Freifrau von Gregory, Nicole, Radebeul, * ‒.‒.‒‒.
TEVA Deutschland GmbH, Mörfelden-Walldorf, Waldecker Straße 11, 64546 Mörfelden-Walldorf. Prokura erloschen: Holl, Helmut, Schwetzingen, * ‒.‒.‒‒.
TEVA Deutschland GmbH, Mörfelden-Walldorf, Waldecker Straße 11, 64546 Mörfelden-Walldorf. Prokura erloschen: Königs, Frank, Dresden, * ‒.‒.‒‒.
TEVA Deutschland GmbH, Mörfelden-Walldorf, Waldecker Straße 11, 64546 Mörfelden-Walldorf. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 08.08.2011 sowie des Zustimmungsbeschlusses des übernehmenden Rechtsträgers vom selben Tag und der Verschmelzungsbescheinigung vom 04.08.2011 mit der Pliva Pharma Holding BV mit Sitz in Utrecht, Niederlande, eingetragen im Handelsregister der Kamers van Koophandel unter Nummer 34148854 verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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