HRB 64171: TFG GmbH Tief- und Fernmeldebau, München, Berberitzenstr. 53, 80935 München. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Geändert, nun: Liquidator: Pietzonka, Peter, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 64171: TFG GmbH Tief- und Fernmeldebau, München, Berberitzenstr. 53, 80935 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Pietzonka, Reinhold, Unterschleißheim, * ‒.‒.‒‒.
HRB 64171: TFG GmbH Tief- und Fernmeldebau, München, Berberitzenstr. 53, 80935 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Pietzonka, Reinhold, Bauingenieur, Lohhof.
HRB 64171:TFG GmbH Tief- und Fernmeldebau, München, Berberitzenstr. 53, 80935 München.Die Gesellschafterversammlung vom 05.12.2014 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 983,74 EUR und die Änderung der §§ 4 (Stammkapital) und 6 (Verfügung über Geschäftsanteile) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 47.000,00 EUR. Personendaten von Amts wegen berichtigt: Geschäftsführer: Pietzonka, Peter, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
TFG GmbH Tief- und Fernmeldebau, München, Berberitzenstr. 53, 80935 München. Personendaten von Amts wegen geändert: Geschäftsführer: Pietzonka, Peter, München, * ‒.‒.‒‒; Pietzonka, Reinhold, Unterschleißheim, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Reinhold Pietzonka KG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRA 45799) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.08.2011 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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