THS Wohnen GmbH, Gelsenkirchen, Nordsternplatz 1, 45899 Gelsenkirchen. von Amts wegen berichtigt wg. offensichtlichen Schreibfehlers: Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Vivawest Wohnen GmbH am 20.03.2012 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
THS Wohnen GmbH, Gelsenkirchen, Nordsternplatz 1, 45899 Gelsenkirchen. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Vivawest Wohnen GmbH am 21.03.2012 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
THS Wohnen GmbH, Gelsenkirchen, Nordsternplatz 1, 45899 Gelsenkirchen. Von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.12.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.02.2012 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 21.02.2012 mit der Vivawest Wohnen GmbH mit Sitz in Essen (AG Essen HRB 22921) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers.
THS Wohnen GmbH, Gelsenkirchen, Nordsternplatz 1, 45899 Gelsenkirchen. Von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.02.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.02.2012 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 21.02.2012 mit der Vivawest Wohnen GmbH mit Sitz in Essen (AG Essen HRB 22921) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers.
THS Wohnen GmbH, Gelsenkirchen, Nordsternplatz 1, 45899 Gelsenkirchen. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.02.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.02.2012 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 21.02.2012 mit der Vivawest GmbH mit Sitz in Essen (AG Essen HRB 22921) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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