TLB-Unternehmensberatung und Computerdienst GmbH, Meiningen, Leipziger Str. 1, 98617 Meiningen.Die Verschmelzung wurde am 13.05.2009 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht München HRB 79030).
TLB-Unternehmensberatung und Computerdienst GmbH, Meiningen, Leipziger Str. 1, 98617 Meiningen.von Amts wegen berichtigt nun: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.03.2009 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der BBV-Betriebsberatung und Computerdienst GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 79030) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft.
TLB-Unternehmensberatung und Computerdienst GmbH, Meiningen, Leipziger Str. 1, 98617 Meiningen.Die Gesellschafterversammlung vom 24.03.2009 hat die Umstellung auf Euro und die Erhöhung des Stammkapitals um 870,81 EUR auf 52.000,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Geschäftsanschrift: Leipziger Str. 1, 98617 Meiningen. Neues Stammkapital: 52.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.03.2009 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der bbv-Beratungsdienst - Gesellschaft des bayrischen Bauernverbandes für landwirtschaftliche Steuerhilfe mbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 74430) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.