HRB 50590: TNG Power GmbH, Frankfurt am Main, c/o Bankhaus Main AG, Schillerstraße 2, 60313 Frankfurt am Main. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
TNG Power GmbH, Frankfurt am Main, c/o Bankhaus Main AG, Schillerstraße 2, 60313 Frankfurt am Main. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: c/o Bankhaus Main AG, Schillerstraße 2, 60313 Frankfurt am Main. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinsam vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Jakob, Gerd, London, England, * ‒.‒.‒‒. Geändert, nun: Liquidator: Shulikin, Nikolay, Samara / Russland, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Liquidator; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
TNG Power GmbH, Frankfurt am Main (Rahmhofstr. 4, 60313 Frankfurt am Main). Geändert, nun: Geschäftsführer: Dr. Jakob, Gerd, London, England, * ‒.‒.‒‒; Dr. Shulikin, Nikolay, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.6.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der TNG North East GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (AmtsgerichtFrankfurt am Main HRB 48437) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.