HRA 49825 B: TOV Bülowstraße 9 Grundbesitz GmbH & Co. KG, Berlin, c/o UNION GROUP, Walter-Benjamin-Platz 6, Leibniz-Kolonnaden, 10629 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 49825 B: TOV Bülowstraße 9 Grundbesitz GmbH & Co. KG, Berlin, c/o UNION GROUP, Walter-Benjamin-Platz 6, Leibniz-Kolonnaden, 10629 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: c/o UNION GROUP, Walter-Benjamin-Platz 6, Leibniz-Kolonnaden, 10629 Berlin
HRA 49825 B: TOV Bülowstraße 9 Grundbesitz GmbH & Co. KG, Berlin, Schleizer Straße 21, 13055 Berlin (Unternehmensgegenstand: Der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, insbesondere der Immobilie Bülowstraße 9. Ausgenommen sind alle erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c GewO.). Firma: TOV Bülowstraße 9 Grundbesitz GmbH & Co. KG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Schleizer Straße 21, 13055 Berlin; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. TOV Bülow Verwaltungs GmbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 158973 B); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der TOV Bülowstraße 9 Grundbesitz GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 138492 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 27.05.2014. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.