HRA 80845: TR Immobilienverwaltung GmbH & Co.KG, Unterschleißheim, Landkreis München, Franz-Lehner-Str. 3, 85716 Unterschleißheim. Der Formwechsel wurde am 20.12.2017 in das Register des neuen Rechtsträgers eingetragen (Amtsgericht München HRB 237746).
HRB 237746: TR Immobilien GmbH, Unterschleißheim, Landkreis München, Franz-Lehner-Straße 3, 85716 Unterschleißheim. Von Amts wegen berichtigt: Gesellschaftsvertrag vom 10.11.2017.
HRB 237746: TR Immobilienverwaltung GmbH, Unterschleißheim, Landkreis München, Franz-Lehner-Straße 3, 85716 Unterschleißheim. Firma von Amts wegen berichtigt: TR Immobilien GmbH.
HRB 237746: TR Immobilienverwaltung GmbH, Unterschleißheim, Landkreis München, Franz-Lehner-Straße 3, 85716 Unterschleißheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.11.2017. Geschäftsanschrift: Franz-Lehner-Straße 3, 85716 Unterschleißheim. Gegenstand des Unternehmens: Erwerb, Bebauung und Vermietung von Immobilien. Stammkapital: 250.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Eberth, Andreas, Bamberg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Römmelt, Inga Monika, Eching, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der TR Immobilienverwaltung GmbH & Co.KG mit dem Sitz in Unterschleißheim (Amtsgericht München HRA 80845). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.