HRB 3436 BB: TRADEWARE Softwareentwicklung und Vertrieb GmbH, Henstedt-Ulzburg (c/o Camping Mitte, Sonnenhügel 1, 24994 Medelby). Rechtsverhaeltnis: Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
TRADEWARE Softwareentwicklung und Vertrieb GmbH, Henstedt-Ulzburg (c/o Camping Mitte, Sonnenhügel 1, 24994 Medelby). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist wegen eines Mangels des Gesellschaftsvertrages auf Grund des § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG aufgelöst..
TRADEWARE Softwareentwicklung und Vertrieb GmbH, Henstedt-Ulzburg (c/o Camping Mitte, Sonnenhügel 1, 24994 Medelby). Beschluss In der Registersache der TRADEWARE Softwareentwicklung und Vertrieb GmbH wird nach § 399 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 FamFG festgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag in wesentlichen Bestimmungen nicht mit dem Inhalt des Registers übereinstimmt und daher mangelhaft ist. Die Gesellschaft ist mit Rechtskraft dieser Feststellung aufgelöst, § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gesellschaft. Gründe Die Handelsregisteranmeldung vom 08. Mai 2009 - UR.-Nr. 257/09 und 258/09 -, die u.a. die Sitzverlegung der Gesellschaft nach Medelby, die Firmenänderung, die Änderung des Stammkapitals sowie die Abberufung des alten Geschäftsführers und die Bestellung des neuen Geschäftsführers betraf, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 20. Januar 2010 zurückgewiesen worden. Aufgrund der Zurückweisung ist die Gesellschaft noch unter den früheren Daten im hiesigen Handelsregister eingetragen. Die eingetragene Firma und der eingetragene Sitz sind jedoch unzutreffend. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 ist der Geschäftsführer der Gesellschaft darauf hingewiesen und aufgefordert worden, innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung die Änderung des Gesellschaftsvertrages anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch zu rechtfertigen. Diese Aufforderung wurde nach Rückbrief durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 15. Juli 2010 öffentlich zugestellt. Eine Reaktion erfolgte darauf bis heute nicht. Deshalb war wie erkannt zu entscheiden. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung ist mit der befristeten Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung beim Amtsgericht Kiel (Deliusstraße 22, 24114 Kiel) oder beim Amtsgericht Kiel/Registerabteilung (Preußerstraße 1-9, 24105 Kiel) durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die (schriftliche) Beschwerde kann auch in elektronischer Form eingelegt werden (über "EGVP" = Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Die Beschwerde soll begründet werden. Die schriftliche Einlegung der Beschwerde muss in deutscher Sprache erfolgen. Kiel, 14.09.2010 Amtsgericht Kiel Sepke Richter am Amtsgericht.
TRADEWARE Softwareentwicklung und Vertrieb GmbH, Henstedt-Ulzburg (c/o Camping Mitte, Sonnenhügel 1, 24994 Medelby). in der Handelsregistersache der TRADEWARE Softwareentwicklung und Vertrieb GmbH ist die Handelsregisteranmeldung vom 08. Mai 2009 - UR.-Nr. 257/09 und 258/09 - zurückgewiesen worden. Diese Anmeldung betraf u.a. die Sitzverlegung der Gesellschaft nach Medelby, die Firmenänderung, die Änderung des Stammkapitals sowie die Abberufung des alten Geschäftsführers und die Bestellung des neuen Geschäftsführers. Aufgrund der Zurückweisung ist die Gesellschaft noch unter den früheren Daten im hiesigen Handelsregister eingetragen. Die eingetragene Firma und der eingetragene Sitz sind jedoch unzutreffend. Sie werden hiermit aufgefordert, innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen diese Verfügung zu rechtfertigen. Wird der Mangel der richtigen Eintragung des Sitzes i Handelsregister nicht behoben, wird entsprechend §§ 399 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 bis 3 FamFG vom insoweit zusdtändigen Amtsgericht Kiel festgestellt werden. Mit der Rechtskraft einer solchen Feststellung wird die Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG aufgelöst. Im übrigen besteht gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG eine ausdrückliche Verpflichtung zur Anmeldung des beschlossenen Geschäftsführerwechsels. Diese Verpflichtung wäre gem. § 14 HGB ggf. auch mithilfe von Zwangsgeldern erzwingbar. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass Sie mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25. März 2009 zum neuen alleinigen Geschäftsführer bestellt worden sind. Da die Eintragung eines Geschäftsführerwechsels im Handelsregister lediglich deklaratorisch wirkt, war die vorstehende Verfügung trotz des Zurückweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Flensburg an Sie zu richten. Mit freundlichen Grüßen, Sepke Richter am Amtsgericht (dieses Schreiben ist elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig).