HRB 5840:TREND! solution GmbH, Kreuzau, Hauptstraße 49, 52372 Kreuzau.Gemäß § 384 Abs. 2 FamFG von Amts wegen eingetragen: Infolge der Insolvenzeröffnung ist die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers weitgehend eingeschränkt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen (93 IN 52/14) vom 03.07.2014 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
TREND! solution GmbH, Kreuzau, Kapellenweg 16, 52372 Kreuzau. Änderung zur Geschäftsanschrift: Hauptstraße 49, 52372 Kreuzau.
TREND! solution GmbH, Kreuzau, Kapellenweg 16, 52372 Kreuzau.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.03.2010. Geschäftsanschrift: Kapellenweg 16, 52372 Kreuzau. Gegenstand: Die Vermittlung und der Vertrieb von Bauelementen aller Art, insbesondere von Türen und Fenstern, nebst Vermittlung der dazugehörigen Dienstleistungen sowie die Übernahme von entsprechenden Vertretungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Birnbach, Thomas, Kreuzau, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Thomas Birnbach unter der Firma SOLID! Handelsunternehmen Inhaber Thomas Birnbach e.K. in Kreuzau (Amtsgericht Düren, HRA 2967) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 30.03.2010. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.