HRA 7566: TSP-Chemie-OHG, Preußisch Oldendorf, Am Alten Markt 24, 32361 Preußisch Oldendorf. Firma geändert, nun: TSP-CHEMIE-OHG.
HRA 7566: TSP Chemie, Inhaber Rainer Thomas e.K., Preußisch Oldendorf, Am Alten Markt 24, 32361 Preußisch Oldendorf. (Fortführung des bisher von Herrn Rainer Thomas unter der Firma TSP Chemie, Inhaber Rainer Thomas e.K. (HR A 7566) allein betriebenen Handelsunternehmens, das die Entwicklung und Herstellung sowie den Vertrieb von chemischtechnischen Produkten aller Art, insbesondere die Entwicklung und Herstellung von Spezialprodukten in den Bereichen Entfettung, Reinigung von Kunststoffoberflächen sowie spezielle Trennmittel für Industrie und Handwerk und Lohnabfüllungen zum Gegenstand hat. ). Geändert, nun: Offene Handelsgesellschaft. Geändert, nun: TSP-Chemie-OHG. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Wohnort von Amts wegen geändert. Nicht mehr Inhaber, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: Thomas, Rainer, Espelkamp, * ‒.‒.‒‒. Eingetreten als: Persönlich haftender Gesellschafter: Thomas, Marcell, Hüllhorst, * ‒.‒.‒‒.
TSP-Produkt-Marketing e.K., Preußisch Oldendorf (Am Alten Markt 24, 32361 Preußisch Oldendorf).TSP Chemie, Inhaber Rainer Thomas e.K. Der Inhaber hat das Vermögen der TSP Chemie GmbH mit Sitz in Preußisch Oldendorf (AG Bad Oeynhausen - HRB 7717) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2005 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.08.2005 als Ganzes übernommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.