Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
5 |
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b)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund (Az. 254 IN
105/17) vom 29.06.2022 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben,
nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 08.12.2021
rechtskräftig geworden ist (§ 258 Abs.1 InsO). |
a)
04.08.2022
Jarfeld
b)
Von Amts wegen
eingetragen. |
HRA 17787: TSS GmbH & Co. KG, Lünen, Stellenbachstraße 49 - 51, 44536 Lünen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund (254 IN 105/17) vom 01.02.2018 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Allgemeine Vertretungsregelung gelöscht. Besondere Vertretungsbefugnisse gelöscht. Prokura erloschen: Völkering, Christian, Lünen, * ‒.‒.‒‒. Von Amts wegen eingetragen.
HRA 17787:TSS GmbH & Co. KG, Lünen, Stellenbachstraße 49 - 51, 44536 Lünen.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.06.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage mit der UNIT Computer Systems Gesellschaft für Computersysteme mbH mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRB 17888) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 17787:TSS GmbH & Co. KG, Lünen, Stellenbachstraße 49 - 51, 44536 Lünen.Einzelprokura: Völkering, Christian, Lünen, * ‒.‒.‒‒. Von Amts wegen ergänzend zur Eintragung vom 23.10.2013 eingetragen.
TSS GmbH & Co. KG, Lünen, Stellenbachstraße 49 - 51, 44536 Lünen. (die Herstellung und der Groß- und Einzelhandel mit Personalcomputern und Elektronikprodukten jeglicher Art, die Ausübung aller damit zusammenhängender Geschäfte sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art. Hierunter fallen insbesondere die nicht gewerbsmäßige Personalbestellung an Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen, Garantie- und Gewährleistungsabwicklung sowie Erbringung jeglicher sonstiger Kundendienstleistungen, insbesondere im Rahmen von Callcentern. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Stellenbachstraße 49 - 51, 44536 Lünen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: TSS Verwaltungsgesellschaft mbH, Lünen (Amtsgericht Dortmund HRB 25854), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der TAROX systems & services GmbH, Lünen (Amtsgericht Dortmund, HRB 17309) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.09.2013. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.