HRA 727026: TWR Rottweiler Treuhand GmbH & Co. KG. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rottweil, Lorenz-Bock-Straße 6, 78628 Rottweil. Personenbezogene Daten (Firma) geändert und ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: WFW Beteiligungs- und Verwaltungs- GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rottweil (Amtsgericht Stuttgart HRB 739439). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Der Geschäftsbetrieb ist übergegangen auf "PKF WULF FISCHER WANDEL GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", Rottweil (Amtsgericht Stuttgart HRA 734780). Die Firma ist erloschen. Eine Liquidation findet nicht statt.
TWR Rottweiler Treuhand GmbH & Co. KG. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rottweil, Lorenz-Bock-Straße 6, 78628 Rottweil. (- Treuhänderische Tätigkeiten und Übernahme von Treuhandfunktionen für Unternehmen aller Art und Privatpersonen - die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung mit 43a Abs. 4 WPO). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Lorenz-Bock-Straße 6, 78628 Rottweil. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: TWR Beratungs- und Verwaltungs- GmbH. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wellendingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 739439), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "TWR Rottweiler Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", Rottweil (Amtsgericht Amtsgericht Stuttgart HRB 470410) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.