TWS Beteiligungsgesellschaft mbH, Karlsruhe, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 25.11.2013 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 25.11.2013 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "EnBW EnHol Beteiligungsgesellschaft mbH", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 110368) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
TWS Beteiligungsgesellschaft mbH, Karlsruhe, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe. Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 26.11.2013 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
TWS Beteiligungsgesellschaft mbH, Karlsruhe, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 28.11.2012 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, auf dem Gebiet der Energie- und Wasserversorgung) sowie die Verwaltung ihres eigenen Vermögens. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen. Sie kann solche Unternehmen ganz oder teilweise unter einheitlicher Leitung zusammenfassen. Sie kann ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen ausüben oder ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen und sich selbst auf die Leitung und Verwaltung ihrer verbundenen Unternehmen beschränken. Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Rummer, Michael, Ludwigshafen, * ‒.‒.‒‒; Weiland, Marcus, Neuburg, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Geschäftsführer: Huth, Jan, Ettlingen, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Kirsch, Michael, Mannheim, * ‒.‒.‒‒.
TWS Beteiligungsgesellschaft mbH, Karlsruhe, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe. Bestellt als Geschäftsführer: Rummer, Michael, Ludwigshafen, * ‒.‒.‒‒.
TWS Beteiligungsgesellschaft mbH, Karlsruhe, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14.02.2012 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 14.02.2012 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "TWS Verwaltungsgesellschaft mbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 18896) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Unternehmensrecherche einfach und schnell
Alle verfügbaren Informationen zu diesem Unternehmen erhalten Sie in unserer Online-App
Jetzt Paket buchen