HRB 171445 B: Takeaway Express GmbH, Berlin, Cuvrystraße 50, 52, 54 / Schlesische Straße 34, 10997 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Cuvrystraße 50, 52, 54 / Schlesische Straße 34, 10997 Berlin
HRB 171445 B: Takeaway Express GmbH, Berlin, Koppenstraße 93 / Langestraße 31, 10243 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist: 4. Hübner, Judith; Rechtsverhaeltnis: Es besteht ein Beherrschungsvertrag vom 18.12.2020 mit der Takeaway.com Group B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande (eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nr. 64441725), dem die Gesellschafterversammlung durch Beschluss vom selben Tage zugestimmt hat.
HRB 171445 B: Takeaway Express GmbH, Berlin, Koppenstraße 93 / Langestraße 31, 10243 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.001,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.10.2019 ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Spaltung um 1,00 EUR auf 25.001,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 5 (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 24.10.2019 Teile des Vermögens (Teilbetrieb "Logistics Business") der Foodora GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 169232) übernommen Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.