HRB 21653: Taktsoft GmbH, Bonn, Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn. Bestellt zum Geschäftsführer: Lehmann, Daniel, Bonn, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 21653: Taktsoft GmbH, Bonn, Schumannstraße 15, 53113 Bonn. Änderung zur Geschäftsanschrift: Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn.
HRB 21653: Taktsoft GmbH, Bonn, Schumannstraße 15, 53113 Bonn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.05.2015. Geschäftsanschrift: Schumannstraße 15, 53113 Bonn. Konzeption, Entwicklung und Betrieb von Computer-Software und EDV-Systemen, IT-Beratung, Unternehmensberatung, Durchführung von IT-Schulungen sowie die Entwicklung und der Betrieb von Software- und Software-as-a-Service-Produkten. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, ist er befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgschäfte abzuschließen. Geschäftsführer: Brettschneider, Nils, Bonn, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Taktsoft GmbH & Co. KG, Bonn (Amtsgericht Bonn HRA 6987) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.05.2015. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.