Taller Automotive GmbH, Waldbronn (Pforzheimer Straße 176, 76275 Ettlingen). Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 25.09.2007 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Der zwischen der Gesellschaft und der "Taller GmbH", Waldbronn (Amtsgericht Mannheim HRB 360605) am 12.12.2002 abgeschlossene Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist mit Wirksamkeit der Verschmelzung kraft Gesetzes beendet. Das Registerblatt ist geschlossen.
Taller Automotive GmbH, Waldbronn (Pforzheimer Straße 176, 76275 Waldbronn). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 18.12.2006 mit Nachträgen vom 26.01.2007 und 30.05.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 18.12.2006, 26.01.2007 und 30.05.2007 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Taller GmbH", Waldbronn (Amtsgericht Mannheim HRB 360605) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.